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Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillkürte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu überblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Behörden den subjektiven Kindeswillen näher abzuklären sowie sich zu vergewissern, dass die Person über die nötige Unabhängigkeit und Neutralität gerade gegenüber den Eltern verfügt (E. 1.2). Eine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz aufweist (E. 2.3.3). Eine Kindesvertretung vermag eine Kindesanhörung nicht zu ersetzen (E. 2.3.3.1). Es kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanhörung an den Beistand per se unzulässig ist (E. 2.3.3.2). Von einer Kindesanhörung kann abgesehen werden, sofern die Behörde zum Schluss gelangt, dass diese überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E. 2.3.3.3). OGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22. August 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht